Satzung des

Bezirksverbandes Südwürttemberg - Hohenzollern der Jungen Liberalen

§ 1 Zweck des Bezirksverbandes

Die Jungen Liberalen Südwürttemberg - Hohenzollern sind ein Zusammenschluss junger Liberaler zu einem Bezirksverband, die, ausgehend vom Liberalismus als der Philosophie der Freiheit und politischen Bewegung für die Rechte des Einzelnen, das Ziel der Weiterentwicklung und praktischen Umsetzung liberaler Ideen teilen.

§ 2 Name und Sitz

(1) Der Bezirksverband führt den Namen „Bezirksverband Südwürttemberg - Hohenzollern der Jungen Liberalen".

(2) Sitz des Vereins ist Tübingen.

(3) Der Bezirksverband umfasst das Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen.

§ 3 Landesverband der Jungen Liberalen

(1) Der Bezirksverband der Jungen Liberalen Südwürttemberg - Hohenzollern ist Untergliederung des Landesverbandes Baden-Württemberg der Jungen Liberalen e. V. .

(2) Das als Bezirksbetreuer fungierende Landesvorstandsmitglied ist zu den Bezirkskongressen einzuladen.

Es ist redeberechtigt.

(3) Der Bezirksverband wird im Erweiterten Landesvorstand von drei Delegierten vertreten. Der Bezirksvorsitzende ist kraft Amtes Delegierter. Die beiden anderen Delegierten sowie 6 Ersatzdelegierte werden gemäß § 9 gewählt. Ist ein Delegierter verhindert, kann er seine Stimme einem Ersatzdelegierten des Bezirks schriftlich übertragen. Unterbleibt eine solche Übertragung, so sind die in der Sitzung anwesenden Ersatzdelegierten in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl stimmberechtigt. Kann auch auf diesem Wege ein Mandat nicht ausgefüllt werden, so steht es dem Bezirksvorsitzenden frei, ein anderes anwesendes Mitglied des Bezirksverbandes mit dessen Wahrnehmung zu betrauen.

§ 4 FDP

(1) Die Jungen Liberalen Südwürttemberg - Hohenzollern sind der Jugendverband der FDP im Regierungsbezirk Tübingen.

(2) Der Bezirk schlägt Kandidaten für die den Jungen Liberalen zufallenden Funktionen in den Bezirksverbänden Neckar-Alb, Bodensee-Oberschwaben und Ostwürttemberg der FDP vor. Sind Funktionen im Bezirk Ostwürttemberg der FDP betroffen, kann dieses Recht nur einvernehmlich mit dem Bezirk Nordwürttemberg der Jungen Liberalen ausgeübt werden. Sind Funktionen im Bezirk Bodensee-Oberschwaben der FDP betroffen, kann dieses Recht nur einvernehmlich mit dem Bezirk Südbaden der Jungen Liberalen ausgeübt werden.

§ 5 Form, Fristen

(1) Für die Abgabe aller Erklärungen und Mitteilungen und die Einladung zu Versammlungen und Sitzungen

nach dieser Satzung genügt Schriftform (Brief, Telefax) oder Textform (E-Mail), sofern diese Satzung nichts

anderes bestimmt.

(2) Fristen nach dieser Satzung bemessen sich entsprechend §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches. (3) Zur Fristwahrung genügt bei postalischer Versendung die durch Poststempel oder anderen schriftlichen

Nachweis belegte rechtzeitige Absendung.


§ 6 Kreisverbände

(1) Der Bezirksverband gliedert sich in Kreisverbände.

(2) Die Kreisverbände erstrecken sich auf das Gebiet der einzelnen Land- und Stadtkreise.

(3) Die Jungen Liberalen in den Landkreisen Bodenseekreis und Ravensburg sind berechtigt, einen das Gebiet

beider Landkreise umfassenden Kreisverband zu bilden.

(4) Die Jungen Liberalen in den Landkreisen Sigmaringen und Zollernalb sind berechtigt, einen das Gebiet

beider Landkreise umfassenden Kreisverband zu bilden.

(5) Die Jungen Liberalen im Landkreis Alb-Donau und Biberach und im Stadtkreis Ulm sind berechtigt, einen das Gebiet aller drei Kreise umfassenden Kreisverband zu bilden.

(6) Besteht im Gebiet eines Landkreises kein Kreisverband, so wird dieses Gebiet einschließlich der dort ansässigen Mitglieder vom Bezirksverband betreut. Der Bezirksvorstand kann diese Aufgabe an einen Kreisverband übertragen, sofern dieser zustimmt.

(7) Die Kreisverbände geben sich eigene Satzungen. Besteht keine Satzung oder weist die Satzung planwidrige

Lücken auf, so gilt diese Satzung entsprechend.

(8) Neue Kreisverbände können durch Verabschiedung einer Satzung auf einer konstituierenden Mitgliederversammlung gegründet werden. Diese wird auf Beschluss des Bezirksvorstandes oder auf Verlangen von 7 im Kreisgebiet ansässigen Mitgliedern, die nicht zugleich Mitglied eines anderen Kreisverbandes sein dürfen, vom Bezirksvorsitzenden einberufen.

(9) Die Kreisverbände werden dem Bezirksverband gegenüber vom Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter vertreten.

§ 7 Organe

Die Organe des Bezirksverbandes Südwürttemberg - Hohenzollern der Jungen Liberalen sind:

1. der Bezirkskongress

2. der Bezirksvorstand.

§ 8 Der Bezirkskongress

(1) Der Bezirkskongress besteht aus allen Mitgliedern des Bezirksverbandes. Jedes Mitglied hat das aktive

und passive Wahlrecht, Stimmrecht und Rederecht. Es kann nur seine eigene Stimme wahrnehmen; eine

Stimmübertragung findet nicht statt.

(2) Der Bezirkskongress ist das oberste Beschlussorgan des Bezirksverbandes. Er hat insbesondere folgende

unübertragbaren Aufgaben:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Bezirksvorstandes,

2. Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht dem Bezirksvorstand angehören dürfen,

3. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress,

4. Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Erweiterten Landesvorstand,

5. Änderungen dieser Satzung,

6. Auflösung des Bezirksverbandes.

(3) Der Bezirkskongress wird einmal jährlich einberufen (ordentlicher Bezirkskongress). Darüber hinaus ist er

einzuberufen auf Antrag von 15 Mitgliedern, auf Beschluss des Bezirksvorstandes, auf Antrag von mindestens

drei Kreisverbänden oder im Falle des § 10 Absatz 8 (außerordentlicher Bezirkskongress).

(4) Der Bezirkskongress wird mit einer Frist von drei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Bezirksvorsitzenden durch Einladung (keine Beschränkung auf post) an alle Mitglieder einberufen. Ein außerordentlicher Bezirkskongress kann mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einberufen werden.

(5) Der Bezirkskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und wenigstens 15

Mitglieder des Bezirksverbandes anwesend sind.

(6) Ist die Versammlung nicht beschlussfähig muss innerhalb von vier Wochen ein zweiter Bezirkskongress

stattfinden. Dessen Tagesordnung muss alle Tagesordnungspunkte des beschlussunfähigen Bezirkskongresses enthalten. Diese Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(7) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt wurden. Sie sind

grundsätzlich geheim. Abstimmungen und die Wahlen des Tagungspräsidiums, der Zählkommission sowie

die Wahl der Kassenprüfer werden offen durchgeführt, sofern kein Mitglied widerspricht. Auszählungen bei

Wahlen und Abstimmungen sind mitgliederöffentlich.

(8) Anträge sind mit einer Frist von einer Woche beim Bezirksvorstand einzureichen. Dringliche Anträge

können bis zum Beginn des Bezirkskongresses eingereicht werden; über ihre Zulassung ist vor Eintritt in die

Antragsberatung durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des

Bezirksverbands, der Bezirksvorstand, die Kreisverbände und alle Gliederungen unterhalb der Kreisebene.

(9) Sofern in dieser Satzung keine anderweitigen Regelungen getroffen werden gilt die Geschäftsordnung

zum Landeskongress entsprechend. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt.

§ 9 Delegiertenwahlen

(1) Der Bezirkskongress wählt im letzten Quartal eines Jahres für die Dauer des folgenden Kalenderjahres

zwei Delegierte und sechs Ersatzdelegierte zum Erweiterten Landesvorstand (§ 3 Absatz 3) und die dem

Bezirk nach aktuellen Berechnungen der Wahlprüfungskommission des Landesverbandes zustehende Zahl

an Delegierten zum Landeskongress. Alle Mitglieder des Bezirksverbandes sind kraft Satzung Ersatzdelegierte

zum Landeskongress. Über die Bestimmung der Reihenfolge der Ersatzdelegierten entscheidet der

Bezirkskongress durch zu protokollierenden Beschluss.

(2) Alle Wahlen werden in Sammelwahlgängen durchgeführt, wobei jedes Mitglied eine der Anzahl der zu

besetzenden Mandate entsprechende Anzahl an Stimmen hat. Für jeden Kandidaten kann lediglich eine

Stimme abgegeben werden.

(3) Im ersten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen, sofern sie gleichzeitig

mindestens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt haben. Sind nach dem ersten Wahlgang

nicht für alle Mandate Bewerber gewählt, so schließt sich unmittelbar ein zweiter Wahlgang an, in dem die

noch offenen Mandate besetzt werden. Im zweiten Wahlgang gewählt sind die Kandidaten mit den meisten

Stimmen.

(4) Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Für die Wahlen der Delegierten zum Landeskongress kann der Bezirkskongress abweichende Regelungen zur Bestimmung der Reihenfolge durch zu protokollierenden Beschluss festlegen.

(5) Bei den Wahlen der Delegierten zum Landeskongress steht jedem Kreisverband mindestens ein Delegiertenmandat zu.

(6) Ist nach der Wahl der Delegierten ein zusätzliches Delegiertenmandat zu besetzen oder fällt ein gewählter

Delegierter weg, so wird der Ersatzdelegierte nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 bestimmt. Verliert der Bezirk

nach der Wahl der Delegierten ein Delegiertenmandat, so scheidet der nach § 9 Absatz 4 rangletzte

Delegierte aus; er ist bei der Bestimmung der Ersatzdelegierten abweichend von Satz 1 vorrangig zu berücksichtigen.

(7) Zeit und Ort der Wahl sowie das Wahlergebnis einschließlich etwaiger Beschlüsse zur Festlegung der

Reihenfolge nach §§ 9 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 werden dem Landesvorstand unverzüglich mitgeteilt.

§ 10 Der Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand führt die Beschlüsse des Bezirkskongresses aus und erledigt die laufenden

politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst. Er ist beschlussfähig, wenn

mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

(2) Zur außergerichtlichen Vertretung des Bezirksverbandes ist der Bezirksvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter ermächtigt. Weitere Mitglieder des Bezirksvorstandes können hierzu durch Beschluss des Vorstandes ermächtigt werden. Zur gerichtlichen Vertretung des Bezirksverbands ist der Bezirksvorsitzende allein oder die stellv. Bezirksvorsitzenden gemeinsam ermächtigt.

(3) Der Bezirksvorstand besteht mindestens aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:

1. dem Bezirksvorsitzenden

2. dem stellv. Bezirksvorsitzenden für Finanzen (Bezirksschatzmeister)

3. dem stellv. Bezirksvorsitzenden für Presse und Öffentlichkeitsarbeit

4. dem stellv. Bezirksvorsitzenden für Organisation

5. dem stellv. Bezirksvorsitzenden für Programmatik

Der Bezirkskongress entscheidet vor dem ersten Wahlgang über die Anzahl weiter zu wählender Beisitzer. Er kann den Vorstand um maximal zwei Beisitzer erweitern. Der Bezirksvorsitzende sowie seine Stellvertreter sollen Mitglieder von mindestens zwei verschiedenen Kreisverbänden sein.

(4) Der Bezirksvorstand kann durch Beschluss weitere Mitglieder des Bezirksverbandes zu nicht stimmberechtigten Mitgliedern des Bezirksvorstandes ernennen.

(5) Der Bezirksvorsitzende und der Bezirksschatzmeister müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(6) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden von dem Bezirkskongress in getrennten Wahlgängen für die

Dauer von 12 Monaten gewählt. Die §§ 30 bis 32 der Geschäftsordnung des Landeskongresses gelten entsprechend.

(7) Treten Vorstandsmitglieder von ihrem Amt zurück, so wird ihre Position auf dem nächsten Bezirkskongress

durch Wahl wieder besetzt. In diesem Falle genügt in der Einladung zum Bezirkskongress die Bezeichnung

des Tagesordnungspunktes mit „Nachwahlen zum Bezirksvorstand". Der Bezirksvorsitzende kann

im Einvernehmen mit dem Bezirksvorstand kommissarische Vertreter einsetzen.

(8) Beträgt die Zahl der amtierenden gewählten Bezirksvorstandsmitglieder drei oder weniger, so sind die

unbesetzten Vorstandspositionen innerhalb von höchstens sechs Wochen auf einem außerordentlichen Bezirkskongress durch Wahl wieder zu besetzen. Diese außerordentliche Versammlung hat abweichend von

Absatz 9 auch das Recht die verbliebenen Mitglieder abzuberufen und den Bezirksvorstand insgesamt neu zu

wählen. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(9) Für die Abberufung von Bezirksvorstandsmitgliedern gilt § 21 der Landessatzung mit der Maßgabe, dass

der Antrag von mindestens 20 Mitgliedern oder drei Kreisverbänden des Bezirks gestellt werden muss.

§ 11 Finanzen

(1) Der Bezirksverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen

ab.

(2) Der Bezirksschatzmeister hat die Finanzen des Bezirksverbands ordnungsgemäß zu verwalten. Er entwirft

den Haushaltsplan und überwacht nach dessen Verabschiedung durch den Bezirksvorstand dessen Einhaltung.

Er hat den Kassenprüfern auf Verlangen unverzüglich Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren.

(3) Die Kreisverbände haben an den Bezirksverband 1,15 € pro Mitglied und Monat abzuführen. Die

Rechnungsstellung erfolgt für den Zeitraum eines Vierteljahres. Teilleistungen der Kreisverbände auf offene

Forderungen von Beitragsabführungen an den Bezirksverband gelten als auf die jeweils älteste bestehende

durchsetzbare Forderung geleistet.

(4) Funktionsträger der Jungen Liberalen Südwürttemberg - Hohenzollern erhalten Erstattung von Fahrtkosten, die durch ihre Amtsausübung notwendig sind. Der Bezirksvorstand erlässt zu Beginn seiner

Amtszeit im Rahmen des Haushaltsplans entsprechende Richtlinien. Diese sind den Kassenprüfern vorab zur

Prüfung der Angemessenheit und Freigabe vorzulegen.

(5) Die Kreisverbände erheben von ihren Mitgliedern Beiträge nach eigenen Richtlinien. Der Bezirksvorstand

zieht die Beiträge der Mitglieder, die keinem Kreisverband angehören, direkt ein und beschließt hierfür eine

Beitragsstaffel.

§ 12 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der auf dem Bezirkskongress anwesenden Mitglieder.

(2) Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung angekündigt werden. Der Wortlaut der beantragten

Änderung muss den Delegierten zwei Wochen vor dem Bezirkskongress zugehen.

(3) Änderungsanträge zu einem Satzungsänderungsantrag müssen vor Eröffnung des Bezirkskongresses

schriftlich beim Bezirksvorstand eingereicht werden. Vor Eintritt in die Beratung über die Änderung der

Satzung müssen diese, der Satzungsänderungsantrag und alle Änderungsanträge an die anwesenden Mitglieder in schriftlicher Form verteilt worden sein.

§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Bezirksverbands bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten. Sie kann nur beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem

Bezirkskongress allen Mitgliedern zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Bezirksverbandes an die Reinhold-Maier-Stiftung zur

Förderung der politischen Bildung Jugendlicher im Gebiet des Regierungspräsidiums Tübingen.

§ 14 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Diese Gründungssatzung tritt am Tage der Annahme durch den 1. Bezirkskongress des Bezirks Südwürttemberg - Hohenzollern in Kraft.

(2) Der Bezirksvorstand überwacht die Überleitung und Eingliederung der ehemaligen Bezirke in den neuen

Verband und berichtet dem Bezirkskongress.

(3) Bis zum 31.12.2007 ist jeweils mindestens ein Mitglied des Bezirksvorstandes zu wählen

a) aus den Reihen der Mitglieder der Kreisverbände Tübingen, Reutlingen oder Zollernalb,

b) aus den Reihen der Mitglieder der Kreisverbände Bodensee/Ravensburg oder Sigmaringen/Biberach,

c) aus den Reihen der Mitglieder des Kreisverbands Ulm/Alb-Donau.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Aufruf der Wahlgänge kein Mitglied aus diesen Kreisverbänden zu

einer Kandidatur bereit ist.

(4) Bis zum 31.12.2007 ist mindestens ein Delegierter und ein Ersatzdelegierter zum Erweiterten

Landesvorstand zu wählen

a) aus den Reihen der Mitglieder der Kreisverbände Tübingen, Reutlingen oder Zollernalb,

b) aus den Reihen der Mitglieder der Kreisverbände Bodensee/Ravensburg oder Sigmaringen/Biberach.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Aufruf der Wahlgänge kein Mitglied aus diesen Kreisverbänden zu

einer Kandidatur bereit ist.

 


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